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1.1 Diese allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Waren der Otto Lehmann GmbH („Verkäufer“) an seine Kunden. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Etwaige vom Kunden vor/bei Vertragsschluss in Bezug genommene Einkaufsbedingungen gelten nicht, sofern und soweit sie diesen AVB widersprechen. Ohnehin gelten die Einkaufsbedingungen des Kunden nur dann, wenn der Verkäufer diesen ausdrücklich zugestimmt hat; eine vorbehaltlose Ausführung des Geschäfts steht einer Zustimmung des Verkäufers zu der Geltung der Einkaufsbedingungen des Kunden nicht gleich.
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und gelten für eine Dauer von 14 Tagen ab Angebotsdatum. Eine auf das Angebot des Verkäufers folgende Bestellung des Kunden gilt als Vertragsangebot an den Verkäufer. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch die schriftliche oder per E-Mail erfolgte Bestätigung der Bestellung des Kunden durch den Verkäufer zustande. Dies gilt auch dann, wenn eine Bestellung des Kunden ohne ein konkretes vorangegangenes Angebot des Verkäufers erfolgt.
2.2 Angaben in Katalogen, auf Websites oder sonstigen werblichen Darstellungen des Verkäufers stellen keine rechtsverbindlichen Angebote des Verkäufers dar.
3.1 Sofern zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, gelten für die Waren des Verkäufers die jeweils aktuellen Preise des Verkäufers zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden.
3.2 Die Preise für die Waren des Verkäufers verstehen sich EXW (INCOTERMS 2020) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie beinhalten keine Verpackungs-, Transportkosten und etwaige Versicherungsprämien (Transportversicherung).
3.3 Sollte im Einzelfall der Verkäufer eine Versendung der Ware schulden, so ergeben sich die hierfür geltenden Preise für die Verpackung, den Transport und etwaige Versicherungsprämien aus dem jeweiligen Angebot des Verkäufers.
3.4 Holz- oder Gitterboxpaletten werden leihweise (oder im Umtausch) nur für die Versendung zur Verfügung gestellt. Nicht zurückgegebene Paletten und Stapelgestelle werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
3.5 Ein Skonto wird dem Kunden mangels abweichender ausdrücklicher Angabe im Angebot des Verkäufers oder in der Bestellbestätigung durch den Verkäufer nicht gewährt.
3.6 Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Rechnungsbetrag fällig 30 Tage nach Rechnungsdatum.
3.7 Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 3.6 dieser AVB gerät der Kunde in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
3.8 Kommt der Kunde nach Vertragsschluss seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, treten Zahlungsstockungen auf, hat er seine Zahlung eingestellt, begehrt er Zahlungsaufschub oder werden konkrete Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit begründetermaßen in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, seine noch zu erbringenden Leistungen von einer Sicherheitenstellung oder nach Wahl des Kunden von einer Vorauszahlung in voller Höhe abhängig zu machen.
3.9 Der Verkäufer nimmt Wechsel und Schecks nur nach vorangegangener Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an welchem der Verkäufer endgültig über den Gegenwert verfügen kann. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen gehen zu Lasten des Kunden.
3.10 Der Kunde kann nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und allein auf Grundlage solcher Forderungen etwaige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ferner nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf derselben Leistungsvereinbarung beruhen.
4.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, liefert der Verkäufer die Waren bei fehlender Ortsangabe EXW (INCOTERMS 2020). Der Lieferort ist das Werk des Verkäufers Berliner Str. 21, 93073 Neutrabling , Deutschland.
4.2 Sind keine Lieferfristen vereinbart, ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware nach Zustandekommen des Kaufvertrages innerhalb von 90 Tagen zu liefern. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie unter Ziffer 2 dieser AVB beschrieben. Ist individualvertraglich eine Vorauszahlung vereinbart, so beginnt die Lieferfrist nicht vor dem Erhalt der fälligen Vorauszahlung.
4.3 Die Lieferfristen verlängern sich in allen Fällen um den Zeitraum, um den der Kunde seine Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer nicht erfüllt, dem Verkäufer hieraus ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden zusteht und er dieses entsprechend ausübt.
4.4 Der Eintritt des Lieferverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle des Lieferverzuges ist der Verkäufer nicht verpflichtet, eine Vertragsstrafe und/oder einen pauschalierten Schadensersatz zu zahlen. Für eine Haftung des Verkäufers für Verzugsschäden gelten die Bedingungen gemäß Ziffer 9 dieser AVB.
4.5 Sofern der Verkäufer verbindlich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Verkäufer den Kunden hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine ggfs. bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird der Verkäufer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer des Verkäufers, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder ihn noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder er im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm insoweit entstandenen Schadens zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzuges ist der Verkäufer berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 0,1 % des Brutto-Rechnungswarenwertes pro Tag des Annahmeverzuges, höchstens jedoch 5 % des Brutto-Rechnungswarenwertes zu verlangen. Der Verkäufer bleibt berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden von Kunden ersetzt zu verlangen. Im Falle das Annahmeverzugs gehen die Sach- und Preisgefahr, insbesondere auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über. Weitere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche behält sich der Verkäufer vor.
Betrifft der Vertrag Sonderanfertigungen und möchte der Käufer von diesem Vertrag ohne rechtlichen Anspruch zurücktreten (stornieren), ist der Käufer, selbst wenn der Verkäufer dem Rücktritt vorbehaltlos zustimmt, zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Bei Sonderanfertigungen handelt es sich um eine auf die individuellen Bedürfnisse und Wünsche des Kunden hin angefertigte Ware. Die Geltendmachung eines etwaigen darüberhinausgehenden Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
6.1 In Fällen Höherer Gewalt ist der Verkäufer berechtigt, seine Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt und seiner Folgen für den Zeitraum des Leistungshindernisses zu verlängern, ohne dass dem Käufer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu gewähren ist. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermin und -fristen gerät der Verkäufer nicht in Verzug. Ereignisse höherer Gewalt sind unvorhersehbare Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre des Verkäufers liegen. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, währungs-, handelspolitische, sonstige hoheitliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien, Streiks, Aussperrungen, wesentliche Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel bzw. -verknappung gleich aus welchem Grund, einschließlich insbesondere auch durch Lieferengpässe, Leistungsstörungen oder sonstige Versorgungsschwierigkeiten von Rohstofflieferanten, Störungen im Abpackungs- und Abfertigungsprozess oder Transportengpässe) und Behinderung der Verkehrswege, die von nicht nur kurzfristiger Dauer sind und die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
6.2 Lieferverzögerungen und die Gründe, auf denen sie beruhen, sind dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.
6.3 Dauert die Beeinträchtigung durch ein Ereignis höherer Gewalt länger als 2 Monate an, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Wegen des bis zum Wirksamwerden der Kündigung nicht erfüllten Teils der Lieferung darf die Zahlung einer bereits erfolgten Teillieferung nicht verweigert werden. Ist der Kunde hingegen bereits für den gesamten Kaufpreis in Vorkasse getreten, so ist er berechtigt von dem Verkäufer den Kaufpreis anteilig für den nicht erfüllten Teil der Lieferung zurückzuverlangen. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
7.1 Alle Waren bleiben Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltseigentum) bis zur Erfüllung sämtlicher, dem Verkäufer gegenüber dem Kunden zustehenden Forderungen, einschließlich entstandener, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt fällig werdender Forderungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung ihrer Saldoforderung.
7.2 Der Verkäufer kann die Veräußerung der Vorbehaltswaren jederzeit untersagen, wenn der Kunde ihm gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug und/oder in Zahlungsstockungen geraten oder zahlungsunfähig geworden ist.
7.3 Soweit der Kunde die vertragsgegenständlichen Waren weiterveräußert, ist dieser ermächtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, in dem die Vorbehaltsware vom Kunden zur Durchführung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt wird, insbesondere bei Bauunternehmen; auch hier wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware vom Kunden an den Verkäufer im Voraus abgetreten.
7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung an Dritte zu übereignen, sie zu verpfänden oder mit ihr Tauschgeschäfte durchzuführen.
7.5 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung bis zum jederzeit dem Verkäufer zustehenden Widerruf, der auch mündlich erfolgen kann, einzuziehen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, dem Drittschuldner die Abtretung an den Verkäufer bekanntzugeben und ihm über diese Bekanntmachung zu benachrichtigen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Verkäufer durch den Kunden unverzüglich unterrichtet werden.
7.6 Der Verkäufer ist insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, soweit der Kunde das ihm eingeräumte Zahlungsziel überschritten oder anderweitige, dem Verkäufer gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig ausgeglichen hat oder in Verzug ist oder seine Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht einhält.
7.7 Stellt der Kunde seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von solchen Vorbehaltswaren, an denen dem Verkäufer ein einfacher, erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt zusteht, in ein Kontokorrentverhältnis ein, so tritt er hiermit die Kontokorrentforderung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, der die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmacht.
7.8 Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierte Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
8.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung nach den Vorgaben des § 377 HGB zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu rügen. Maßgebend ist das Eingangsdatum dieser Rüge beim Verkäufer. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Wird nicht rechtzeitig gerügt, ist der Kunde mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, der jeweilige Mangel wurde vom Verkäufer arglistig verschwiegen. Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.2 Bei jeder Mängelrüge steht dem Verkäufer das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Kunde dem Verkäufer die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Der Verkäufer kann auch verlangen, dass der Kunde die beanstandete Ware an den Verkäufer auf Kosten des Verkäufers zurückschickt.
8.3 Die durch den Verkäufer gelieferte Ware ist mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 BGB) und den Montageanforderungen (§ 434 Abs. 4 BGB) entspricht. Hingegen ist für die Mangelfreiheit der Ware keine Voraussetzung, dass diese den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 entspricht, sofern und soweit der Kunde und der Verkäufer eine Vereinbarung über die subjektiven Anforderungen der Ware getroffen haben.
8.4 Geringfügige Abweichungen oder Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit keine Mängel dar . Insbesondere geringfügige farbliche Abweichungen der gelieferten Waren von Abbildungen in Prospekten oder einem etwaigen vor Vertragsschluss an den Kunden überlassenen Produktmuster stellen keinen Mangel dar.
8.5 Angaben in Katalogen, in dem Kunden überlassenen Informationsmaterial oder auf der Website des Verkäufers sowie produktbeschreibende Angaben stellen keinesfalls Garantien für eine besondere Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes dar; derartige Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
8.6 Natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Ein- und Montagearbeiten durch den Kunden, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, stellen ebenfalls keinen Mangel dar. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.7 Eine Nacherfüllung erfolgt nach der Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
8.8 Der Kunde hat die Ware zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen und dem Verkäufer die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen.
8.9 Soweit der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung zum Ausbau der mangelhaften Ware und zum Einbau der reparierten oder ersetzten Ware verpflichtet ist, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl den Aus- und Einbau selbst vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen. Sofern der Aus- und Einbau durch den Kunden erfolgt, wird der Verkäufer nur die erforderlichen und nachgewiesenen Kosten ersetzen. Der Kunde stellt die hierfür notwendigen Informationen zur Verfügung. Beauftragt der Käufer für den Aus- und Einbau der beanstandeten Ware einen Dritten, so ist er verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich zu halten und sofern möglich, auf eigene Kosten eigene Arbeitskraft einzusetzen.
8.10 Macht der Kunde einen Mangel geltend, obwohl kein Mangel vorliegt, so hat der Verkäufer einen Anspruch auf Erstattung des angefallenen internen und externen Aufwands. Dieser Aufwand beträgt EUR 50,00, es sei denn der Kunde weist einen geringeren Aufwand nach.
8.11 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.12 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Verkäufer wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers sowie in den Fällen der Ziffer 9, soweit diese durch Ziffer 8.12 nicht bereits erfasst sind.
8.13 Soweit nicht anders vereinbart, verjähren Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Verkäufer mit Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware. Dies gilt nicht im Falle von Arglist des Verkäufers oder wenn der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Für die Beschränkung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln gelten die Bestimmungen nach Ziffer 9.1 dieser AVB. Wenn der Verkäufer seiner Pflicht zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung nachgekommen ist, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist nur insofern erneut, als er sich auf denselben Mangel bezieht oder den nachgebesserten Teil der beanstandeten Ware. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt hingegen nicht erneut, wenn sich der Verkäufer ausdrücklich vorbehält, die Nacherfüllung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Geschäftsbeziehung vorzunehmen.
9.1 Soweit unter Ziffer 8 dieser AVB nicht anders bestimmt, haftet der Verkäufer für Schäden wegen der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht
- auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, Mängel der Ware,
- soweit nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes für Personen- und Sachschäden gehaftet wird,
- Mängel, die arglistig verschwiegen wurden, oder wenn der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, oder
- die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Als wesentliche Vertragspflicht gilt eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung des Verkäufers bei Sach- und Vermögensschäden der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
9.2 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9 dieser AVB gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Kunden.
9.3 Soweit nicht unter Ziffer 9.1 und Ziffer 8.13 dieser AVB anders bestimmt, verjähren sämtliche Ansprüche des Kunden gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
10.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem mit ihm geschlossenen Vertrag erhaltenen und nicht allgemein zugänglichen Unterlagen und Informationen (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) streng vertraulich zu behandeln und alle körperlichen und elektronischen Dokumente und Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten, von anderen Dokumenten, Materialien und Aufzeichnungen getrennt aufzubewahren sowie sie gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertraulichen Informationen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich zu machen.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich von einem tatsächlichen oder einem drohenden unbefugten Gebrauch von vertraulichen Informationen zu unterrichten und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um einen solchen Gebrauch zu verhindern oder zu beenden.
10.3 Auf sachlich begründete Anforderung des Verkäufers wird der Kunde unter Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen eine Liste derjenigen Personen zur Verfügung stellen, denen die vertraulichen Informationen vertragswidrig offengelegt wurden.
10.4 Sollte der Kunde aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet sein oder werden, vertrauliche Informationen offenzulegen, wird der Kunde den Verkäufer hiervon unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Offenlegungspflicht unterrichten und gemeinsam mit dem Verkäufer festlegen, ob und ggf. auf welche Weise eine Abwehr der Offenlegungsverpflichtung erreicht werden kann. Jede Offenlegung ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken und rechtzeitig mit dem Verkäufer abzustimmen.
10.5 Der Verkäufer bleibt Inhaber sämtlicher Rechte an seinen vertraulichen Informationen. Die Offenlegung vertraulicher Informationen beinhaltet keine Einräumung von Lizenzen oder sonstigen Nutzungsrechten daran, gleich welchen Inhalts und Umfangs.
10.6 Für den Fall, dass der Kunde seiner Verpflichtung gemäß Ziffer 10.1 dieser AVB schuldhaft zuwider handeln sollte, verpflichtet sich der Kunde dem Verkäufer gegenüber für jeden Einzelfall unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe durch den Verkäufer nach billigem Ermessen festgesetzt werden kann. Die Höhe der Vertragsstrafe kann der Kunde durch Anrufung eines Gerichts auf ihre Angemessenheit überprüft werden.
10.7 Im Falle einer dauerhaften anderweitigen Verwertung der Vertraulichen Informationen ist die Vertragsstrafe gemäß Ziffer 10.6 durch jede angefangene Woche der Zuwiderhandlung verwirkt.
10.8 Von den Bestimmungen dieser Ziffer 10 unberührt bleibt das Recht des Verkäufers, zusätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Kunden geltend zu machen. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch nicht anzurechnen.
11.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen der Parteien ist Neutraubling.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der rechtlichen Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist Regensburg.
11.3 Auf die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
12.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sofern einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, so verpflichten sich die Parteien, auf dem Verhandlungswege solche Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
12.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AVB bedürfen der Schriftform. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Im Einzelfall zwischen den Parteien mündlich getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sind auf Anforderung schriftlich abzufassen.
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HALLE A3 – Stand 226