Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Bauartikel

    Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen

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    I. Abschlüsse

    1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für den Verkäufer erst durch seine schriftliche Bestätigung verbindlich.

    2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers wirksam.

    3. Diese Bedingungen gelten auch für alle in Zukunft mit dem Verkäufer getätigten Abschlüsse, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verkäufer ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Verkaufsbedingungen als angenommen.

    4. Abweichungen in der Ausführung (z. B. Form, Farbe), den Maßen und Gewichten berühren die Abnahme- und Zahlungsverpflichtung nicht, soweit durch Abweichungen die tatsächliche Verwendung nicht beeinträchtigt wird. Bei nicht serienmäßig hergestellten Artikeln, d. h. bei Sonderanfertigungen, behält sich der Verkäufer eine Über- oder Unterbelieferung von 5 % vor.

    II. Preise

    1. Die Preise verstehen sich netto Kasse, zuzüglich im Lieferungs- und Leistungspunkt geltender Mehrwertsteuer. Ein vereinbarter Skonto-Abzug gilt nur für Barzahlung, Nachnahme oder Kontoüberweisung und setzt die pünktliche Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus.

    2. Eventuell entstehende Neben- oder Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.

    3. Die Lieferungen erfolgen entweder durch eigene LKW’s des Verkäufers ab € 1.500,- netto Rechnungsbetrag frachtfrei zum Lager des Käufers bzw. frei deutsche Grenze, bei Bahnversand oder Spedition ab € 1.500,- netto Rechnungsbetrag frachtfrei Bestimmungsstation bzw. frei deutsche Grenze. Kleinere Sendungen erfolgen ab Werk bzw. vom Auslieferungslager unfrei. Bei Selbstabholung ab € 1.500,- netto Rechnungsbetrag wird Frachtvergütung zum 1.000 kg- Stückgutsatz nach GFT, abzüglich Minus-Marge, gewährt.

    4. Holz- oder Gitterboxpaletten werden leihweise (oder im Umtausch) nur für die Versendung zur Verfügung gestellt. Nicht zurückgegebene Paletten und Stapelgestelle werden berechnet.

    III. Lieferfristen und Liefertermine

    Leistungsverzug durch den Verkäufer oder von ihm zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag. Höhere Gewalt, unvorhergesehene und unverschuldete Umstände, Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf seiten des Unternehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Der Verkäufer wird bei einer solchen Verzögerung den Käufer unverzüglich hiervon unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jede Vertragspartei schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

    IV. Versand und Gefahrtragung

    1. Bei frachtfreier Bahnlieferung liefert der Verkäufer unfrei und setzt an der Rechnung die Fracht jeweils in der Höhe ab, wie sie sich für das Liefergewicht bei Frachtgutversand ergibt. Mehrfracht für Expreßgut wird nicht vergütet.

    2. Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers, letzteres auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder mit Verladung auf Fahrzeuge des Verkäufers, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers - z. B. auch bei frachtfreier Lieferung -, geht in jedem Falle - einschließlich einer Beschlagnahme - die Gefahr auf den Käufer über.

    3. Bei Vorliegen unwesentlicher Mängel an Liefergegenständen, welche die bestimmungsgemäße Verwendung nicht beeinträchtigen, sind die Gegenstände gleichwohl vom Käufer unbeschadet etwaiger Rechte entgegenzunehmen.

    V. Zahlungen

    1. Der Rechnungsbetrag ist ohne jeden Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Begleichung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt der Verkäufer 2 % Skonto.

    2. Der Rechnungsbetrag ist unabhängig vom Eingang der Ware und unbeachtet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluß der Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung und des Zurückbehaltungsrechts, soweit es nicht auf demselben Vertrag beruht, zu zahlen.

    3. Im Verzugsfall ist der Käufer verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu zahlen.

    4. Alle Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die nach seiner Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ist der Verkäufer auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten auszuführ

    5. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und aufgrund besonderer Vereinbarung angenommen. Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an welchem der Verkäufer endgültig über den Gegenwert verfügen kann. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen gehen zu Lasten des Käufers.

    VI. Gewährleistung

    1. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer die Wahl, entweder innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel nachzubessern oder dem Käufer gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes eine Ersatzlieferung zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Käufer nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Über die vorstehend hinausgehenden Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

    2. Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen, verborgene Mängel innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Auftreten; andernfalls erlöschen jegliche Mängelansprüche.

    3. Für Materialmängel, die der Verkäufer trotz ausreichender Vorprüfung bei Anlieferung durch seine Vorlieferanten nicht erkennen konnte, haftet er lediglich in dem Umfang, in dem seine Vorlieferanten noch haften.

    4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden und Folgen, die entstanden sind infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, chemischer oder elektrochemischer sowie sonstiger Witterungseinflüsse.

    5. Für die Ersatzlieferung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht die gesetzliche Regelung eingreift.

    6. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

    VII. Haftung

    Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, besonders Schadenersatzanprüche, insbesondere aus Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche aus Gewährleistungspflicht-Verletzungen in Betracht kommen können - werden, soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, im übrigen auf die gegenüber der Betriebshaftpflicht bestehenden Ansprüche beschränkt, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen. Sämtliche Ansprüche gegen den Verkäufer - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang.

    VIII. Sicherheiten

    1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Kaufpreis samt allen Nebenforderungen wie z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von dem Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldo-Forderung des Verkäufers. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Be- und Verarbeitung erfolgen für den Käufer unter Ausschluß des Eigentumserwerbs des Käufers, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Verkäufers in Höhe des Rechnungswertes der verarbeitenden Vorbehaltsware.

    2. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Käufer entstehenden Forderungen an den Verkäufer abgetreten. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch den Käufer be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung der Forderung des Verkäufers in Höhe des Fakturenwertes der jeweils veräußerten Ware.

    3. Falls die Ware vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung, weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwerts nach Faktura des Verkäufers.

    4. Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er dem Verkäufer gegenüber nicht im Verzug ist, veräußern. Der Käufer ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge sofort nach Eingang an den Verkäufer weiterzuleiten. Ein Aufbewahrungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nicht.

    5. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Käufer gleich.

    6. Trifft der Käufer mit seinem Abnehmer eine Kontokorrentvereinbarung, die die Forderungen aus der Weiterveräußerung nicht unmittelbar beim Verkäufer vertragswidrigerweise entstehen lassen, so gilt die Forderung, die zugunsten des Käufers aus dem Kontokorrent-Verhältnis entsteht, schon jetzt als an den Verkäufer abgetreten.

    7. Kommt der Käufer mit der vereinbarten Zahlung in Verzug oder in Zahlungsschwierigkeiten, darf ein Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Waren bis zur Zahlungsleistung nicht stattfinden. Zur Abtretung von Forderungen aus dem Verkauf von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

    8. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle des VII. Haftung Veräußerungserlöses und im selben Umfang ebenfalls im voraus an den Verkäufer abgetreten.

    9. Wenn der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug und einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Ware zu verlangen.

    10. Der Käufer hat den Verkäufer von etwaigen Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Er hat die Ware von Eingriffen Dritter freizuhalten oder freizumachen. Er hat den Verkäufer auch von Anträgen auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks, auf welchem sich die Waren befinden, unverzüglich zu unterrichten.

    11. Übersteigt der Wert der Sicherheiten einschließlich der Aufrechnungsmöglichkeiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.

    IX. Abstandszahlung

    1. Betrifft der Vertrag Sonderanfertigungen und kommen diese aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht zur Ausführung, ist der Käufer zur Zahlung des vertraglichen Preises abzüglich eines evtl. erzielten Verwertungserlöses verpflichtet. Die Geltendmachung eines etwaigen darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.

    2. Sollte der Verkäufer Leistungen bei Sonderanfertigungen überhaupt noch nicht oder nur teilweise erbracht haben, so sind die ersparten Aufwendungen auf den vertraglichen Zahlungsanspruch anzurechnen.

    X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung

    1. Erfüllungsort ist für beide Teile Neutraubling

    2. Für alle aus diesem Vertrag und künftigen Verträgen entstehenden Streitigkeiten - auch für Urkunden-, Wechsel-, Scheckprozesse - ist Gerichtsstand Regensburg. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Käufer an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Bei nichtvollkaufmännischen Käufern gilt Vorstehendes gleichfalls, soweit gesetzlich zulässig.

    3. Es gilt das am Sitz des Verkäufers geltende Recht. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.

    XI. Teilunwirksamkeit

    Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. Sofern einzelne Bedingungen unwirksam sein sollten, so verpflichten sich die Parteien, auf dem Verhandlungswege solche Regelungen an deren Stelle zu setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

  • Lohnverzinkung

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Feuerverzinken und/oder das Duplex-System

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    1. Anerkennung der Lieferbedingungen
    Alle nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Angebote erfolgen freibleibend. Allen Vereinbarungen - auch für künftige Lieferungen und Leistungen - liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.


    2. Auftragserteilung
    2.1 Maßgebend für die Feuerverzinkung ist die DIN EN ISO 1461 in ihrer bei Vertragsabschluß gültigen Fassung ohne Anforderungen für eine Nachbehandlung (DIN-Kurzzeichen: t Zn o); für das Duplexsystem zusätzlich DIN 12944 in ihrer gültigen Fassung. Zusätzliche Leistungen sind besonders zu vereinbaren und zu vergüten. Sofern andere technische Regelwerke in den Vertrag einbezogen werden sollen, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung.

    2.2 Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.

    2.3 Der Besteller haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen und gemachten Angaben.

    2.4 Die in den zum Angebot des Lieferers gehörenden Unterlagen mit Angaben und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Übereinstimmung vom Besteller beigestellten Materials und von Halbfabrikaten mit vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird vom Lieferer nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft.


    3. Lieferung
    3.1 Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern nicht ein bestimmtes Lieferdatum schriftlich bestätigt wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Anlieferung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen vom Besteller für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Letzteres gilt entsprechend. Sie gelten auch als eingehalten, wenn die Lieferung sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat.

    3.2 Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.

    3.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die der Lieferer trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne daß der Besteller Schadenersatz verlangen kann. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Wochen dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die vorstehenden Rechtsfolgen für seine Abnahmeverpflichtung entsprechend. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

    3.4 Bei Lieferverzug, der nicht auf Gründen gemäß Ziffer 3.2 oder Ziffer 3.3 beruht, hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen.

    3.5 Kommt der Lieferer schuldhaft in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen oder Leistungen verlangen, mit deren Erbringung sich der Lieferer in Verzug befindet.

    3.6 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 3.5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Mit Ausnahme der Regelung in Ziffer 3.3 kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.

    3.7 Teillieferungen der Gesamtauftragsmenge sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.


    4. Preisstellung
    4.1 Die Preise für das Feuerverzinken verstehen sich - soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - ab Werk verzinkt gewogen. Grundlage der Preisberechnung für das Feuerverzinken ist der Auftragsschein mit Wiegeabdruck des Lieferers. Die Preise setzen sich zusammen aus dem Grundpreis und ggf. einem Metall-Zuschlag (MZ). Als Berechnungsgrundlage für die Beschichtung gilt die in den dem Lieferer vom Besteller zur Verfügung gestellten Stücklisten eingetragene und vom Lieferer überprüfte Beschichtungsfläche. Die jeweiligen Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages Nebenarbeiten wie insbesondere das Entfernen von alter Verzinkung und sonstiger Rückstände am Verzinkungsgut, das Anbringen von Öffnungen an Rohrkonstruktionen oder Hohlkörpern bzw. mehrfaches Tauchen erforderlich sind, so führt der Lieferer mit dem Besteller eine Abstimmung über Art der Durchführung und Erstattung der entsprechenden Kosten herbei.

    4.2 Tritt bei Lieferzeiten von mehr als einem Monat eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere für Löhne, Material, Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluß der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepaßt werden.


    5. Zahlungsbedingungen
    5.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

    5.2 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist ist der Lieferer berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Euribor (1 Woche) zu berechnen, sofern der Besteller Kaufmann i. S. d. § 353 HGB ist. Der Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen gemäß § 288 II BGB bleibt unberührt.

    5.3 Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

    5.4 Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluß Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seinen Anspruch auf Gegenleistung zu gefährden, so kann er bis zum Zeitpunkt seiner Leistung das Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Vorauskasse oder Barzahlung bei Abholung verlangen. Kommt der Besteller dem berechtigten Verlangen des Lieferers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so kann der Lieferer die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Zahlungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Zahlungsverzug kann der Lieferer den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist verlangen.

    5.5 Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.


    6. Sicherung der Forderungen aus dem Bearbeitungsvertrag
    6.1 An den dem Lieferer zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen räumt der Besteller dem Lieferer ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

    6.2 Sofern dem Besteller die feuerverzinkten Teile vor vollständiger Bezahlung ausgeliefert werden, wird mit dem Besteller schon jetzt vereinbart, daß er dem Lieferer das Eigentum an diesen Teilen zur Sicherung seiner Forderungen überträgt und die Teile unentgeltlich für ihn verwahrt.

    6.3 Ziffer 6.2 gilt entsprechend in Bezug auf das Eigentums-Anwartschaftsrecht des Bestellers an den dem Lieferer übergebenen Gegenständen, die dem Besteller unter Eigentumsvorbehalt geliefert sind. Der Lieferer ist berechtigt, das Eigentum durch vorbehaltsbeseitigende Zahlung zu erwerben. Sind die Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übereignet, so tritt der Besteller dem Lieferer seinen Anspruch auf Rückübereignung ab. Dasselbe gilt für etwaige Ansprüche des Bestellers aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer.

    6.4 Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus einer ohne oder mit Nachverarbeitung erfolgten Weiterveräußerung der Sicherungsgegenstände gegen seinen Abnehmer zustehen. Zur Einziehung der dem Lieferer abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller solange befugt, bis der Lieferer diese Ermächtigung widerruft oder der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat auf Verlangen des Lieferers den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und dem Lieferer unter Aushändigung aller dazugehörigen Unterlagen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben.

    6.5 Bei Verbindung der Sicherungsgegenstände mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren steht diesem der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sicherungsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung zu.

    6.6 Zu anderen Verfügungen über die Sicherungsgegenstände oder über die an den Lieferer abgetretenen Forderungen, insbesondere durch Abreden mit einem Abnehmer, ist der Besteller nicht befugt. Er hat dem Lieferer jede Beeinträchtigung von dessen Rechten unverzüglich mitzuteilen.

    6.7 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungsgegenstände die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.


    7. Versand und Gefahrenübergang
    7.1 Der Versand - soweit dieser auf Wunsch und Kosten des Bestellers vom Lieferer organisiert wird - erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.

    7.2 Die Beförderungsgefahr geht - auch bei frachtfreier Lieferung - auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf ein Fahrzeug des Lieferers verladen worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Hat der Besteller die Verzögerung des Versandes zu vertreten, ist der Lieferer berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers die Ware zu lagern. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Auch bei vereinbartem Abholtermin haftet der Lieferer nicht für zumutbare Wartezeiten, die dem Besteller oder seinen Beauftragten entstehen.


    8. Prüfung, Abnahme
    Wünscht der Besteller, daß der Lieferer anders als die in DIN EN ISO 1461, Ziff.9 vorgesehen Prüfungen des Zinküberzuges oder die in DIN 12944 Teil 7 vorgesehenen Prüfungen einer eventuellen zusätzlichen Beschichtung, des sogenannten Duplexsystems, durchführt, so sind Art und Umfang solcher Prüfungen besonders zu vereinbaren. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgen alle Prüfungen im Werk des Lieferers. Die Abnahme erfolgt entweder ausdrücklich bei der Übergabe oder stillschweigend mit der vorbehaltlosen Entgegennahme im Betrieb des Lieferers. Eine Prüfung in Anwesenheit des Bestellers oder seines Beauftragten muß besonders vereinbart werden und erfolgt zum Abnahmetermin im Werk des Lieferers.


    9. Haftung für Mängel, Mängelrüge
    9.1 Für Mängel haftet der Lieferer wie folgt: Erkennbare Mängel sind unverzüglich - spätestens innerhalb von acht Tagen nach Entgegennahme - jedoch in jedem Fall vor einer Weiterverarbeitung schriftlich zu rügen. Zeigt sich ein Mangel später, so muss dieser unverzüglich nach Erkennbarkeit gerügt werden. Mängel, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, beseitigt der Lieferer unentgeltlich nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

    9.2 Die Haftung für Mängel, die durch nicht feuerverzinkungsgerecht gefertigte Werkstücke entstehen und/oder mit bloßem Auge nicht erkennbar sind, entfällt. Ferner haftet der Lieferer nicht für Mängel, die nach Gefahrübergang durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, sowie außergewöhnliche äußere Einflüsse entstehen.

    9.3 Mängelansprüche bestehen außerdem nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeitungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

    9.4 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

    9.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßem Gebrauch. Entsprechende Mehrkosten des Lieferers trägt der Besteller.

    9.6 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Abnahme gemäß Ziffer 8 oder ab Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

    9.7 Der Lieferer haftet innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist entsprechend den Regelungen in dieser Ziffer 9 auch für mangelhafte Nachbesserungsarbeiten oder mangelhafte Ersatzlieferungen.

    9.8 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

    9.9 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 11 (Sonstige Ansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.


    10. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
    10.1 Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, daß der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

    10.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 3.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


    11. Sonstige Ansprüche
    11.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

    11.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


    12. Erfüllungsort und Gerichtstand
    12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. Für alle Rechtsstreitigkeiten auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist.

    12.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht.
    12.3 Soweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sein oder werden sollten, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.