Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Bauartikel

    Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen

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    I. Geltungsbereich

    1.1 Diese allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Waren der Otto Lehmann GmbH („Verkäufer“) an seine Kunden. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    1.2 Etwaige vom Kunden vor/bei Vertragsschluss in Bezug genommene Einkaufsbedingungen gelten nicht, sofern und soweit sie diesen AVB widersprechen. Ohnehin gelten die Einkaufsbedingungen des Kunden nur dann, wenn der Verkäufer diesen ausdrücklich zugestimmt hat; eine vorbehaltlose Ausführung des Geschäfts steht einer Zustimmung des Verkäufers zu der Geltung der Einkaufsbedingungen des Kunden nicht gleich.

    II. Angebote und Vertragsabschlüsse

    2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und gelten für eine Dauer von 14 Tagen ab Angebotsdatum. Eine auf das Angebot des Verkäufers folgende Bestellung des Kunden gilt als Vertragsangebot an den Verkäufer. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch die schriftliche oder per E-Mail erfolgte Bestätigung der Bestellung des Kunden durch den Verkäufer zustande. Dies gilt auch dann, wenn eine Bestellung des Kunden ohne ein konkretes vorangegangenes Angebot des Verkäufers erfolgt.

    2.2 Angaben in Katalogen, auf Websites oder sonstigen werblichen Darstellungen des Verkäufers stellen keine rechtsverbindlichen Angebote des Verkäufers dar.

    III. Preise und Zahlungen

    3.1 Sofern zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, gelten für die Waren des Verkäufers die jeweils aktuellen Preise des Verkäufers zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden.

    3.2 Die Preise für die Waren des Verkäufers verstehen sich EXW (INCOTERMS 2020) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie beinhalten keine Verpackungs-, Transportkosten und etwaige Versicherungsprämien (Transportversicherung).

    3.3 Sollte im Einzelfall der Verkäufer eine Versendung der Ware schulden, so ergeben sich die hierfür geltenden Preise für die Verpackung, den Transport und etwaige Versicherungsprämien aus dem jeweiligen Angebot des Verkäufers.

    3.4 Holz- oder Gitterboxpaletten werden leihweise (oder im Umtausch) nur für die Versendung zur Verfügung gestellt. Nicht zurückgegebene Paletten und Stapelgestelle werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

    3.5 Ein Skonto wird dem Kunden mangels abweichender ausdrücklicher Angabe im Angebot des Verkäufers oder in der Bestellbestätigung durch den Verkäufer nicht gewährt.

    3.6 Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Rechnungsbetrag fällig 30 Tage nach Rechnungsdatum.

    3.7 Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 3.6 dieser AVB gerät der Kunde in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

    3.8 Kommt der Kunde nach Vertragsschluss seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, treten Zahlungsstockungen auf, hat er seine Zahlung eingestellt, begehrt er Zahlungsaufschub oder werden konkrete Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit begründetermaßen in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, seine noch zu erbringenden Leistungen von einer Sicherheitenstellung oder nach Wahl des Kunden von einer Vorauszahlung in voller Höhe abhängig zu machen.

    3.9 Der Verkäufer nimmt Wechsel und Schecks nur nach vorangegangener Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an welchem der Verkäufer endgültig über den Gegenwert verfügen kann. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen gehen zu Lasten des Kunden.

    3.10 Der Kunde kann nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und allein auf Grundlage solcher Forderungen etwaige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ferner nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf derselben Leistungsvereinbarung beruhen.

    IV. Lieferung und Verzug

    4.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, liefert der Verkäufer die Waren bei fehlender Ortsangabe EXW (INCOTERMS 2020). Der Lieferort ist das Werk des Verkäufers Berliner Str. 21, 93073 Neutrabling , Deutschland.

    4.2 Sind keine Lieferfristen vereinbart, ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware nach Zustandekommen des Kaufvertrages innerhalb von 90 Tagen zu liefern. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie unter Ziffer 2 dieser AVB beschrieben. Ist individualvertraglich eine Vorauszahlung vereinbart, so beginnt die Lieferfrist nicht vor dem Erhalt der fälligen Vorauszahlung.

    4.3 Die Lieferfristen verlängern sich in allen Fällen um den Zeitraum, um den der Kunde seine Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer nicht erfüllt, dem Verkäufer hieraus ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden zusteht und er dieses entsprechend ausübt.

    4.4 Der Eintritt des Lieferverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle des Lieferverzuges ist der Verkäufer nicht verpflichtet, eine Vertragsstrafe und/oder einen pauschalierten Schadensersatz zu zahlen. Für eine Haftung des Verkäufers für Verzugsschäden gelten die Bedingungen gemäß Ziffer 9 dieser AVB.

    4.5 Sofern der Verkäufer verbindlich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Verkäufer den Kunden hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine ggfs. bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird der Verkäufer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer des Verkäufers, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder ihn noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder er im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

    4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm insoweit entstandenen Schadens zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzuges ist der Verkäufer berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 0,1 % des Brutto-Rechnungswarenwertes pro Tag des Annahmeverzuges, höchstens jedoch 5 % des Brutto-Rechnungswarenwertes zu verlangen. Der Verkäufer bleibt berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden von Kunden ersetzt zu verlangen. Im Falle das Annahmeverzugs gehen die Sach- und Preisgefahr, insbesondere auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über. Weitere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche behält sich der Verkäufer vor.

    V. Sonderanfertigungen

    Betrifft der Vertrag Sonderanfertigungen und möchte der Käufer von diesem Vertrag ohne rechtlichen Anspruch zurücktreten (stornieren), ist der Käufer, selbst wenn der Verkäufer dem Rücktritt vorbehaltlos zustimmt, zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Bei Sonderanfertigungen handelt es sich um eine auf die individuellen Bedürfnisse und Wünsche des Kunden hin angefertigte Ware. Die Geltendmachung eines etwaigen darüberhinausgehenden Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.

    VI. Höhere Gewalt

    6.1 In Fällen Höherer Gewalt ist der Verkäufer berechtigt, seine Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt und seiner Folgen für den Zeitraum des Leistungshindernisses zu verlängern, ohne dass dem Käufer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu gewähren ist. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermin und -fristen gerät der Verkäufer nicht in Verzug. Ereignisse höherer Gewalt sind unvorhersehbare Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre des Verkäufers liegen. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, währungs-, handelspolitische, sonstige hoheitliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien, Streiks, Aussperrungen, wesentliche Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel bzw. -verknappung gleich aus welchem Grund, einschließlich insbesondere auch durch Lieferengpässe, Leistungsstörungen oder sonstige Versorgungsschwierigkeiten von Rohstofflieferanten, Störungen im Abpackungs- und Abfertigungsprozess oder Transportengpässe) und Behinderung der Verkehrswege, die von nicht nur kurzfristiger Dauer sind und die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

    6.2 Lieferverzögerungen und die Gründe, auf denen sie beruhen, sind dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.

    6.3 Dauert die Beeinträchtigung durch ein Ereignis höherer Gewalt länger als 2 Monate an, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Wegen des bis zum Wirksamwerden der Kündigung nicht erfüllten Teils der Lieferung darf die Zahlung einer bereits erfolgten Teillieferung nicht verweigert werden. Ist der Kunde hingegen bereits für den gesamten Kaufpreis in Vorkasse getreten, so ist er berechtigt von dem Verkäufer den Kaufpreis anteilig für den nicht erfüllten Teil der Lieferung zurückzuverlangen. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

    VII. Eigentumsvorbehalt

    7.1 Alle Waren bleiben Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltseigentum) bis zur Erfüllung sämtlicher, dem Verkäufer gegenüber dem Kunden zustehenden Forderungen, einschließlich entstandener, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt fällig werdender Forderungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung ihrer Saldoforderung.

    7.2 Der Verkäufer kann die Veräußerung der Vorbehaltswaren jederzeit untersagen, wenn der Kunde ihm gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug und/oder in Zahlungsstockungen geraten oder zahlungsunfähig geworden ist.

    7.3 Soweit der Kunde die vertragsgegenständlichen Waren weiterveräußert, ist dieser ermächtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, in dem die Vorbehaltsware vom Kunden zur Durchführung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt wird, insbesondere bei Bauunternehmen; auch hier wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware vom Kunden an den Verkäufer im Voraus abgetreten.

    7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung an Dritte zu übereignen, sie zu verpfänden oder mit ihr Tauschgeschäfte durchzuführen.

    7.5 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung bis zum jederzeit dem Verkäufer zustehenden Widerruf, der auch mündlich erfolgen kann, einzuziehen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, dem Drittschuldner die Abtretung an den Verkäufer bekanntzugeben und ihm über diese Bekanntmachung zu benachrichtigen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Verkäufer durch den Kunden unverzüglich unterrichtet werden.

    7.6 Der Verkäufer ist insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, soweit der Kunde das ihm eingeräumte Zahlungsziel überschritten oder anderweitige, dem Verkäufer gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig ausgeglichen hat oder in Verzug ist oder seine Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht einhält.

    7.7 Stellt der Kunde seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von solchen Vorbehaltswaren, an denen dem Verkäufer ein einfacher, erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt zusteht, in ein Kontokorrentverhältnis ein, so tritt er hiermit die Kontokorrentforderung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, der die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmacht.

    7.8 Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierte Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

    VIII. Gewährleistung und Rügeobliegenheit

    8.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung nach den Vorgaben des § 377 HGB zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu rügen. Maßgebend ist das Eingangsdatum dieser Rüge beim Verkäufer. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Wird nicht rechtzeitig gerügt, ist der Kunde mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, der jeweilige Mangel wurde vom Verkäufer arglistig verschwiegen. Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

    8.2 Bei jeder Mängelrüge steht dem Verkäufer das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Kunde dem Verkäufer die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Der Verkäufer kann auch verlangen, dass der Kunde die beanstandete Ware an den Verkäufer auf Kosten des Verkäufers zurückschickt.

    8.3 Die durch den Verkäufer gelieferte Ware ist mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 BGB) und den Montageanforderungen (§ 434 Abs. 4 BGB) entspricht. Hingegen ist für die Mangelfreiheit der Ware keine Voraussetzung, dass diese den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 entspricht, sofern und soweit der Kunde und der Verkäufer eine Vereinbarung über die subjektiven Anforderungen der Ware getroffen haben.

    8.4 Geringfügige Abweichungen oder Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit keine Mängel dar . Insbesondere geringfügige farbliche Abweichungen der gelieferten Waren von Abbildungen in Prospekten oder einem etwaigen vor Vertragsschluss an den Kunden überlassenen Produktmuster stellen keinen Mangel dar.

    8.5 Angaben in Katalogen, in dem Kunden überlassenen Informationsmaterial oder auf der Website des Verkäufers sowie produktbeschreibende Angaben stellen keinesfalls Garantien für eine besondere Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes dar; derartige Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

    8.6 Natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Ein- und Montagearbeiten durch den Kunden, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, stellen ebenfalls keinen Mangel dar. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

    8.7 Eine Nacherfüllung erfolgt nach der Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

    8.8 Der Kunde hat die Ware zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen und dem Verkäufer die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen.

    8.9 Soweit der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung zum Ausbau der mangelhaften Ware und zum Einbau der reparierten oder ersetzten Ware verpflichtet ist, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl den Aus- und Einbau selbst vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen. Sofern der Aus- und Einbau durch den Kunden erfolgt, wird der Verkäufer nur die erforderlichen und nachgewiesenen Kosten ersetzen. Der Kunde stellt die hierfür notwendigen Informationen zur Verfügung. Beauftragt der Käufer für den Aus- und Einbau der beanstandeten Ware einen Dritten, so ist er verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich zu halten und sofern möglich, auf eigene Kosten eigene Arbeitskraft einzusetzen.

    8.10 Macht der Kunde einen Mangel geltend, obwohl kein Mangel vorliegt, so hat der Verkäufer einen Anspruch auf Erstattung des angefallenen internen und externen Aufwands. Dieser Aufwand beträgt EUR 50,00, es sei denn der Kunde weist einen geringeren Aufwand nach.

    8.11 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

    8.12 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Verkäufer wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers sowie in den Fällen der Ziffer 9, soweit diese durch Ziffer 8.12 nicht bereits erfasst sind.

    8.13 Soweit nicht anders vereinbart, verjähren Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Verkäufer mit Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware. Dies gilt nicht im Falle von Arglist des Verkäufers oder wenn der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Für die Beschränkung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln gelten die Bestimmungen nach Ziffer 9.1 dieser AVB. Wenn der Verkäufer seiner Pflicht zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung nachgekommen ist, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist nur insofern erneut, als er sich auf denselben Mangel bezieht oder den nachgebesserten Teil der beanstandeten Ware. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt hingegen nicht erneut, wenn sich der Verkäufer ausdrücklich vorbehält, die Nacherfüllung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Geschäftsbeziehung vorzunehmen.

    IX. Allgemeine Haftungsbeschränkung und Verjährung

    9.1 Soweit unter Ziffer 8 dieser AVB nicht anders bestimmt, haftet der Verkäufer für Schäden wegen der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht
    - auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, Mängel der Ware,
    - soweit nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes für Personen- und Sachschäden gehaftet wird,
    - Mängel, die arglistig verschwiegen wurden, oder wenn der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, oder
    - die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Als wesentliche Vertragspflicht gilt eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung des Verkäufers bei Sach- und Vermögensschäden der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

    9.2 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9 dieser AVB gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Kunden.

    9.3 Soweit nicht unter Ziffer 9.1 und Ziffer 8.13 dieser AVB anders bestimmt, verjähren sämtliche Ansprüche des Kunden gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

    X. Geheimhaltung

    10.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem mit ihm geschlossenen Vertrag erhaltenen und nicht allgemein zugänglichen Unterlagen und Informationen (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) streng vertraulich zu behandeln und alle körperlichen und elektronischen Dokumente und Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten, von anderen Dokumenten, Materialien und Aufzeichnungen getrennt aufzubewahren sowie sie gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertraulichen Informationen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich zu machen.

    10.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich von einem tatsächlichen oder einem drohenden unbefugten Gebrauch von vertraulichen Informationen zu unterrichten und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um einen solchen Gebrauch zu verhindern oder zu beenden.

    10.3 Auf sachlich begründete Anforderung des Verkäufers wird der Kunde unter Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen eine Liste derjenigen Personen zur Verfügung stellen, denen die vertraulichen Informationen vertragswidrig offengelegt wurden.

    10.4 Sollte der Kunde aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet sein oder werden, vertrauliche Informationen offenzulegen, wird der Kunde den Verkäufer hiervon unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Offenlegungspflicht unterrichten und gemeinsam mit dem Verkäufer festlegen, ob und ggf. auf welche Weise eine Abwehr der Offenlegungsverpflichtung erreicht werden kann. Jede Offenlegung ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken und rechtzeitig mit dem Verkäufer abzustimmen.

    10.5 Der Verkäufer bleibt Inhaber sämtlicher Rechte an seinen vertraulichen Informationen. Die Offenlegung vertraulicher Informationen beinhaltet keine Einräumung von Lizenzen oder sonstigen Nutzungsrechten daran, gleich welchen Inhalts und Umfangs.

    10.6 Für den Fall, dass der Kunde seiner Verpflichtung gemäß Ziffer 10.1 dieser AVB schuldhaft zuwider handeln sollte, verpflichtet sich der Kunde dem Verkäufer gegenüber für jeden Einzelfall unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe durch den Verkäufer nach billigem Ermessen festgesetzt werden kann. Die Höhe der Vertragsstrafe kann der Kunde durch Anrufung eines Gerichts auf ihre Angemessenheit überprüft werden.

    10.7 Im Falle einer dauerhaften anderweitigen Verwertung der Vertraulichen Informationen ist die Vertragsstrafe gemäß Ziffer 10.6 durch jede angefangene Woche der Zuwiderhandlung verwirkt.

    10.8 Von den Bestimmungen dieser Ziffer 10 unberührt bleibt das Recht des Verkäufers, zusätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Kunden geltend zu machen. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch nicht anzurechnen.

    XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung

    11.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen der Parteien ist Neutraubling.

    11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der rechtlichen Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist Regensburg.

    11.3 Auf die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

    XII. Schlussbestimmungen

    12.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sofern einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, so verpflichten sich die Parteien, auf dem Verhandlungswege solche Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

    12.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AVB bedürfen der Schriftform. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Im Einzelfall zwischen den Parteien mündlich getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sind auf Anforderung schriftlich abzufassen.

  • Lohnverzinkung

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Feuerverzinken und/oder das Duplex-System

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    1. Anerkennung der Lieferbedingungen
    Alle nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Angebote erfolgen freibleibend. Allen Vereinbarungen - auch für künftige Lieferungen und Leistungen - liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.


    2. Auftragserteilung
    2.1 Maßgebend für die Feuerverzinkung ist die DIN EN ISO 1461 in ihrer bei Vertragsabschluß gültigen Fassung ohne Anforderungen für eine Nachbehandlung (DIN-Kurzzeichen: t Zn o); für das Duplexsystem zusätzlich DIN 12944 in ihrer gültigen Fassung. Zusätzliche Leistungen sind besonders zu vereinbaren und zu vergüten. Sofern andere technische Regelwerke in den Vertrag einbezogen werden sollen, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung.

    2.2 Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.

    2.3 Der Besteller haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen und gemachten Angaben.

    2.4 Die in den zum Angebot des Lieferers gehörenden Unterlagen mit Angaben und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Übereinstimmung vom Besteller beigestellten Materials und von Halbfabrikaten mit vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird vom Lieferer nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft.


    3. Lieferung
    3.1 Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern nicht ein bestimmtes Lieferdatum schriftlich bestätigt wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Anlieferung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen vom Besteller für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Letzteres gilt entsprechend. Sie gelten auch als eingehalten, wenn die Lieferung sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat.

    3.2 Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.

    3.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die der Lieferer trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne daß der Besteller Schadenersatz verlangen kann. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Wochen dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die vorstehenden Rechtsfolgen für seine Abnahmeverpflichtung entsprechend. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

    3.4 Bei Lieferverzug, der nicht auf Gründen gemäß Ziffer 3.2 oder Ziffer 3.3 beruht, hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen.

    3.5 Kommt der Lieferer schuldhaft in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen oder Leistungen verlangen, mit deren Erbringung sich der Lieferer in Verzug befindet.

    3.6 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 3.5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Mit Ausnahme der Regelung in Ziffer 3.3 kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.

    3.7 Teillieferungen der Gesamtauftragsmenge sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.


    4. Preisstellung
    4.1 Die Preise für das Feuerverzinken verstehen sich - soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - ab Werk verzinkt gewogen. Grundlage der Preisberechnung für das Feuerverzinken ist der Auftragsschein mit Wiegeabdruck des Lieferers. Die Preise setzen sich zusammen aus dem Grundpreis und ggf. einem Metall-Zuschlag (MZ). Als Berechnungsgrundlage für die Beschichtung gilt die in den dem Lieferer vom Besteller zur Verfügung gestellten Stücklisten eingetragene und vom Lieferer überprüfte Beschichtungsfläche. Die jeweiligen Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages Nebenarbeiten wie insbesondere das Entfernen von alter Verzinkung und sonstiger Rückstände am Verzinkungsgut, das Anbringen von Öffnungen an Rohrkonstruktionen oder Hohlkörpern bzw. mehrfaches Tauchen erforderlich sind, so führt der Lieferer mit dem Besteller eine Abstimmung über Art der Durchführung und Erstattung der entsprechenden Kosten herbei.

    4.2 Tritt bei Lieferzeiten von mehr als einem Monat eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere für Löhne, Material, Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluß der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepaßt werden.


    5. Zahlungsbedingungen
    5.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

    5.2 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist ist der Lieferer berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Euribor (1 Woche) zu berechnen, sofern der Besteller Kaufmann i. S. d. § 353 HGB ist. Der Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen gemäß § 288 II BGB bleibt unberührt.

    5.3 Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

    5.4 Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluß Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seinen Anspruch auf Gegenleistung zu gefährden, so kann er bis zum Zeitpunkt seiner Leistung das Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Vorauskasse oder Barzahlung bei Abholung verlangen. Kommt der Besteller dem berechtigten Verlangen des Lieferers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so kann der Lieferer die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Zahlungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Zahlungsverzug kann der Lieferer den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist verlangen.

    5.5 Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.


    6. Sicherung der Forderungen aus dem Bearbeitungsvertrag
    6.1 An den dem Lieferer zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen räumt der Besteller dem Lieferer ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

    6.2 Sofern dem Besteller die feuerverzinkten Teile vor vollständiger Bezahlung ausgeliefert werden, wird mit dem Besteller schon jetzt vereinbart, daß er dem Lieferer das Eigentum an diesen Teilen zur Sicherung seiner Forderungen überträgt und die Teile unentgeltlich für ihn verwahrt.

    6.3 Ziffer 6.2 gilt entsprechend in Bezug auf das Eigentums-Anwartschaftsrecht des Bestellers an den dem Lieferer übergebenen Gegenständen, die dem Besteller unter Eigentumsvorbehalt geliefert sind. Der Lieferer ist berechtigt, das Eigentum durch vorbehaltsbeseitigende Zahlung zu erwerben. Sind die Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übereignet, so tritt der Besteller dem Lieferer seinen Anspruch auf Rückübereignung ab. Dasselbe gilt für etwaige Ansprüche des Bestellers aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer.

    6.4 Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus einer ohne oder mit Nachverarbeitung erfolgten Weiterveräußerung der Sicherungsgegenstände gegen seinen Abnehmer zustehen. Zur Einziehung der dem Lieferer abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller solange befugt, bis der Lieferer diese Ermächtigung widerruft oder der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat auf Verlangen des Lieferers den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und dem Lieferer unter Aushändigung aller dazugehörigen Unterlagen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben.

    6.5 Bei Verbindung der Sicherungsgegenstände mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren steht diesem der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sicherungsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung zu.

    6.6 Zu anderen Verfügungen über die Sicherungsgegenstände oder über die an den Lieferer abgetretenen Forderungen, insbesondere durch Abreden mit einem Abnehmer, ist der Besteller nicht befugt. Er hat dem Lieferer jede Beeinträchtigung von dessen Rechten unverzüglich mitzuteilen.

    6.7 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungsgegenstände die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.


    7. Versand und Gefahrenübergang
    7.1 Der Versand - soweit dieser auf Wunsch und Kosten des Bestellers vom Lieferer organisiert wird - erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.

    7.2 Die Beförderungsgefahr geht - auch bei frachtfreier Lieferung - auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf ein Fahrzeug des Lieferers verladen worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Hat der Besteller die Verzögerung des Versandes zu vertreten, ist der Lieferer berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers die Ware zu lagern. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Auch bei vereinbartem Abholtermin haftet der Lieferer nicht für zumutbare Wartezeiten, die dem Besteller oder seinen Beauftragten entstehen.


    8. Prüfung, Abnahme
    Wünscht der Besteller, daß der Lieferer anders als die in DIN EN ISO 1461, Ziff.9 vorgesehen Prüfungen des Zinküberzuges oder die in DIN 12944 Teil 7 vorgesehenen Prüfungen einer eventuellen zusätzlichen Beschichtung, des sogenannten Duplexsystems, durchführt, so sind Art und Umfang solcher Prüfungen besonders zu vereinbaren. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgen alle Prüfungen im Werk des Lieferers. Die Abnahme erfolgt entweder ausdrücklich bei der Übergabe oder stillschweigend mit der vorbehaltlosen Entgegennahme im Betrieb des Lieferers. Eine Prüfung in Anwesenheit des Bestellers oder seines Beauftragten muß besonders vereinbart werden und erfolgt zum Abnahmetermin im Werk des Lieferers.


    9. Haftung für Mängel, Mängelrüge
    9.1 Für Mängel haftet der Lieferer wie folgt: Erkennbare Mängel sind unverzüglich - spätestens innerhalb von acht Tagen nach Entgegennahme - jedoch in jedem Fall vor einer Weiterverarbeitung schriftlich zu rügen. Zeigt sich ein Mangel später, so muss dieser unverzüglich nach Erkennbarkeit gerügt werden. Mängel, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, beseitigt der Lieferer unentgeltlich nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

    9.2 Die Haftung für Mängel, die durch nicht feuerverzinkungsgerecht gefertigte Werkstücke entstehen und/oder mit bloßem Auge nicht erkennbar sind, entfällt. Ferner haftet der Lieferer nicht für Mängel, die nach Gefahrübergang durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, sowie außergewöhnliche äußere Einflüsse entstehen.

    9.3 Mängelansprüche bestehen außerdem nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeitungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

    9.4 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

    9.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßem Gebrauch. Entsprechende Mehrkosten des Lieferers trägt der Besteller.

    9.6 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Abnahme gemäß Ziffer 8 oder ab Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

    9.7 Der Lieferer haftet innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist entsprechend den Regelungen in dieser Ziffer 9 auch für mangelhafte Nachbesserungsarbeiten oder mangelhafte Ersatzlieferungen.

    9.8 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

    9.9 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 11 (Sonstige Ansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.


    10. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
    10.1 Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, daß der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

    10.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 3.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


    11. Sonstige Ansprüche
    11.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

    11.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


    12. Erfüllungsort und Gerichtstand
    12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. Für alle Rechtsstreitigkeiten auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist.

    12.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht.
    12.3 Soweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sein oder werden sollten, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.